Die Ver­öf­f­ent­li­chung der durch das BMWi geänderten Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfolgte am 21.10.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. 2019 I S. 1434). Damit wird die Finanz­mark­tricht­li­nie 2014/65/EU (MiFID II) in deutsches Recht umge­setzt. Neben anderen Änderungen der FinVermV ist besonders die Über­gangs­frist für das Inkraft­t­re­ten der Neu­re­ge­lun­gen zum 1.8.2020 wichtig, die die besonders betrof­fe­nen Gewer­be­t­rei­ben­den („Finanz­an­la­gen­ver­mitt­ler“ und ergänzt: „Honorar-Finanz­an­la­gen­be­ra­ter“) zu beachten haben.

Nach einem Referentenentwurf des BMF vom 17.12.2019 soll die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater ab dem 01.01.2021 durch die BaFin erfolgen, statt wie bisher je nach Bundesland durch die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter bzw. Industrie- und Handelskammern.