Am 8. September 2020 äußerte sich die BaFin über ihrer Internetseite zur Aufstellung von Krypto-ATMs.

Die Aufsichtsbehörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin,  dass das öffentliche Aufstellen von Automaten, an denen Kryptowährungen (zum Beispiel Bitcoin etc.) veräußert oder erworben werden können, den Eigenhandel oder gegebenenfalls auch das Finanzkommissionsgeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG) darstellen können. Die BaFin wies weiter darauf hin, dass es sich sowohl beim Eigenhandel als auch beim Finanzkommissionsgeschäft um erlaubnispflichtige Tätigkeiten handele, die in Deutschland nur auf der Grundlage einer  erteilten Erlaubnis erbracht werden dürften.