Mit dem Ausscheiden von Großbritannien kann sich ein Finanzdienstleister nicht mehr auf eine in Großbritannien erworbene Banklizenz berufen, wenn er eine grenzüberschreitende Tätigkeit im EWR ausüben will. Entsprechend scheidet Großbritannien bei Austritt aus der Euro-Zone auch aus dem sogenannten “Europäischen Pass” aus. Mit dem Europäischen Pass haben zahlreiche Kreditinstitute/Finanzdienstleister ihr Geschäft grenzüberschreitend auch in anderen Mitgliedsstaaten des EWR durchgeführt.
Finanzdienstleister, die ihre Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auf Basis einer in Großbritannien erworbenen Lizenz ausüben, haben bei Ausscheiden Großbritanniens ggf. für ihre grenzüberschreitende Tätigkeit eine Zulassung in einem europäischen Staat zu beantragen. Für Unternehmen aus den EWR-Staaten besteht grundsätzlich neben der Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 53b Abs. 2 KWG) auch die Möglichkeit des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs – ohne entsprechende inländische Präsenz – (§ 53b Abs. 2a KWG). Anbieter aus Nicht-EWR-Saaten, die Bank- und Finanzdienstleistungsprodukte in Deutschland zielgerichtet vertreiben wollen, müssen ein Tochterunternehmen (§ 32 Abs. 1 i.V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KWG) oder eine Zweigstelle (§ 32 Abs. 1 i.V. m. § 53 KWG) in Deutschland gründen. Die unter Erlaubnis betriebenen Geschäfte sind in der deutschen Geschäftseinheit zu verbuchen; die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eröffneten Konten und Depots sind bei dieser Einheit zu führen. Entsprechend sollten sich Finanzdienstleistungsunternehmen dringend bzgl. ihres internationalen Geschäfts beraten lassen.