Art. 26 (6) der MIFIR verpflichtet meldepflichtige Unternehmen in ihren Meldungen von Kundengeschäften an die Aufsichtsbehörde zur Angabe einer LEI (Legal Entity Identifier), wenn es sich um juristische Personen handelt. Vielfach beantragen Finanzdienstleister die LEI für Ihre Kunden auf Basis einer Vollmacht des Kunden, um dessen administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über eine LEI, ist es nach Art. 13 (2) der Delegierten Verordnung zur MiFIR grundsätzlich untersagt, das betreffende Geschäft für den Kunden auszuführen.

 

Die BaFin hat gemäß Mitteilung vom 27. Dezembern 2017 in einer sechsmonatigen Übergangszeit die Anwendung dieser Vorschrift erleichtert. So können danach Unternehmen auch dann meldepflichtige Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, wenn diese zwar noch nicht über eine LEI verfügen, das Unternehmen aber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits vom Kunden für die Beantragung eines LEI-Codes bevollmächtigt wurde.

 

Unternehmen sollten die Erleichterung bei Verwendung von LEI-Codes ihrer Kunden prüfen.