Wertpapierfirmen i. S. d. Art. 4 Abs.1 Nr. 2 CRR erbringen wie CRR-Kreditinstitute verschiedene entsprechende Dienstleistungen, die für Anleger bzw. Investoren den Zugang zu Wertpapier- und Derivatemärkten ermöglichen. Im Gegensatz zu Kreditinstituten wird jedoch regelmäßig kein Einlagen- bzw. Kreditgeschäft betrieben. Damit liegen grundsätzlich unterschiedliche Geschäftsmodelle und Risiken vor. Trotzdem unterliegen Wertpapierfirmen den Regelungen der CRR und der Eigenmittelrichtlinie (CRD IV). Damit sind dieselben Kapital-, Liquiditäts- und Risikomanagementvorschriften wie für Kreditinstitute verbindlich. Aufgrund der am 26.2.2019 erzielten Einigung von EU-Kommission, Rat der EU und dem EU-Parlament hinsichtlich der künftigen Aufsichtsanforderungen und -regelungen für Wertpapierfirmen und der am 08.11.2019 erfolgten Annahme der Gesetzgebungsvorhaben in der EU hat die BaFin vor, ggf. ein eigenes Gesetz für Wertpapierfirmen vorzuschlagen. Die weitere Entwicklung ist zu beobachten.