Wertpapierfirmen i. S. d. Art. 4 Abs.1 Nr. 2 CRR erbringen wie CRR-Kreditinstitute verschiedene entsprechende Dienstleistungen, die für Anleger bzw. Investoren den Zugang zu Wertpapier- und Derivatemärkten ermöglichen. Im Gegen­satz zu Kre­di­t­in­sti­tu­ten wird jedoch regelmäßig kein Ein­la­gen- bzw. Kre­dit­ge­schäft betrieben. Damit liegen grundsätzlich unterschiedliche Geschäfts­mo­delle und Risi­ken vor. Trotzdem unterliegen Wert­pa­pier­fir­men den Regelungen der CRR und der Eigen­mit­tel­richt­li­nie (CRD IV). Damit sind die­sel­ben Kapi­tal-, Liqui­di­täts- und Risi­ko­ma­na­ge­ment­vor­schrif­ten wie für Kre­di­t­in­sti­tute verbindlich. Aufgrund der am 26.2.2019 erziel­ten Einigung von EU-Kom­mis­sion, Rat der EU und dem EU-Par­la­ment hin­sicht­lich der künf­ti­gen Auf­sicht­s­an­for­de­run­gen und -rege­lun­gen für Wert­pa­pier­fir­men und der am 08.11.2019 erfolgten Annahme der Gesetzgebungsvorhaben in der EU hat die BaFin vor, ggf. ein eigenes Gesetz für Wertpapierfirmen vorzuschlagen. Die weitere Entwicklung ist zu beobachten.